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Das Wichtigste in Kürze:

Beschäftigungsmaterial
gilt ab 1. August 2021

Neu ist, dass das Beschäftigungsmaterial organisch und faserreich sein muss.


Damit sind z. B. Futterketten mit Mitnehmerscheiben oder Ketten, an die Beißkugeln aus Kunststoff montiert sind, nicht mehr zulässig.

Dazu zählen u. a. Stroh, Heu, Jutesäcke, Naturseile, Maissilage, Torf, Hobelspäne usw.

Holz ist nur dann noch zulässig, wenn es sich um frisches Weichholz (z. B. Pappelholz) handelt, das binnen weniger Tage zerkaut werden kann. Getrocknetes Holz ist nicht zulässig, weil es härter ist und splittern kann.

Neu ist weiterhin, dass für max. 12 Tiere ein Stück Beschäftigungsmaterial bzw. ein Fressplatz am Raufutterautomat vorhanden sein muss.

Achtung: Für Betriebe, die an der Initiative Tierwohl teilnehmen, gilt, dass zusätzlich zum gesetzlichen Beschäftigungsmaterial noch Raufutter (Stroh, Heu, gepresste Pellets usw. aus organischem Material) angeboten werden muss.

Es sind somit zwei unterschiedliche faserreiche Beschäftigungsmaterialien anzubieten!

Schadgase / Lärm
gilt ab sofort

In der neuen Verordnung ist der Begriff dauerhaft gestrichen worden. Schadgase (MAK-Werte) dürfen nicht überschritten werden. Die Messungen im Verdachtsfall dazu sollen von Stallklimaexperten durchgeführt werden. Zulässig bei der Messung ist ein Mittelwert aus mehreren Messungen, wobei die Messungen möglichst im Liegebereich der Tiere durchgeführt werden sollen. Eine Überschreitung der Grenzwerte ist nur noch kurzfristig erlaubt, wenn z. B. Gülle abgelassen wird.

Geräusche dürfen den Wert von 85 db(A) nicht überschreiten.

Gemeint sind hier Geräusche, die von technischen Anlagen ausgehen und nicht die Geräusche, die von den Tieren selbst erzeugt werden.

Licht
gilt ab sofort

Wie bisher auch muss eine dem Tagesrhythmus der Tiere angepasste Lichtstärke von 80 Lux eingehalten werden. Davon abweichend wird eine Lichtstärke von mind. 40 Lux für Teilbereiche, z. B. Liegekojen etc. erlaubt. Was hier gut gemeint war, stellt manche Landwirte vor Herausforderungen, wenn z. B. unter Ferkelnestabdeckungen der Wert von 40 Lux nicht eingehalten werden kann.

Verminderung der Wärmebelastung
gilt für Neubauten

In Neu- oder Umbauten müssen Kühlungseinrichtungen eingebaut werden, die geeignet sind, die Wärmebelastung für die Tiere zu reduzieren. Geeignet sind u. a. Wasservernebelungseinrichtungen, Kühlpads, Erdwärmetauscher oder andere geeignete Vorrichtungen.

Für bestehende Ställe gilt, dass die Wärmebelastung der Tiere durch eine ordnungsgemäß dimensionierte Lüftungsanlage sichergestellt sein muss.

Fütterung
gilt ab 1. August 2021

Wichtigste Änderung ist der Wegfall der tagesrationierten Fütterung.

Für alle Schweine gilt ein Tier-Fressplatzverhältnis von 1 : 1,

oder bei ad libitum-Fütterung von 4 : 1.

Für die Sensorfütterung bedeutet das, dass Futter über den ganzen Tag zur Verfügung stehen muss. Als Ergänzung z. B. für die Sensorfütterung könnte auch Raufutter angeboten werden, um evtl. Zeiten, in denen der Trog leer ist, zu überbrücken. Dabei muss dann aber wiederum die Fressplatzvorgabe von 4 : 1 eingehalten werden.

Gemäß Ausführungshinweisen gilt dieses Tier-Fressplatzverhältnis nicht bei Verwendung sog. Breifutterautomaten (Wasser/Futtergemisch). Hier dürfen pro Fressplatz mehr als 4 Tiere gehalten werden. Eine genaue Zahl ist in den Ausführungshinweisen nicht aufgeführt. Geht man von der bisherigen Regelung aus, könnten es bis zu 12 Tiere pro Fressplatz sein.

Eine weitere Ausnahme gibt es in der Sauenhaltung. An einer Abrufstation dürfen weiterhin bis zu 64 Sauen gehalten werden.

Deckzentrum
gilt für Neubauten ab sofort, ansonsten ab 2029

Nach dem Absetzen bis zur Belegung müssen den Sauen eine Mindestfläche von 5 m² zur Verfügung stehen und sie müssen in Gruppen gehalten werden. Das Gleiche gilt für Zuchtläufer, die belegt werden sollen. Auch hier ist für einen Zeitraum von einer Woche vor dem geplanten Belegtag die Mindestfläche von 5 m² einzuhalten.

Die Fläche muss mit einer Liegefläche von > 1,3 m² (Jgs > 0,95 m²) mit einem Perforationsgrad von max. 15 % ausgestattet sein. Weiterhin müssen Sauen hier Rückzugsmöglichkeiten haben, wobei Kastenstände nicht als Rückzugsmöglichkeiten gelten.

Daraus ergeben sich 3 Bereiche: Fress-, Aktivitäts- und Liegebereich.

Eine Fixierung ist nur noch kurzfristig erlaubt, z. B. für Besamung oder eine Behandlung.

Ab der erfolgten Belegung zählen dann wieder die normalen Mindestplatzvorgaben, die auch bislang in der Wartehaltung von Sauen und Jungsauen einzuhalten waren.

Bei der Umsetzung ist folgender Zeitplan einzuhalten:

Projektierung der neuen Haltungsform innerhalb von 3 Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung.

Nach weiteren 2 Jahren muss die dafür notwendige Baugenehmigung vorliegen.

Nach weiteren 3 Jahren muss die Maßnahme umgesetzt sein.

Darüber hinaus gibt es in begründeten Fällen eine Härtefallregelung für 2 weitere Jahre.

In vielen Sauen haltenden Betrieben können die neuen Anforderungen allein schon durch eine Änderung des Belegungsrhythmus, manchmal in Verbindung mit einer geringen Abstockung, umgesetzt werden.

Es ist in den Fällen anzuraten, in denen keine Baugenehmigungen notwendig sind, weil in den Ställen keine genehmigungsrelevanten Um- oder/und Anbauten vorgenommen werden müssen. Mit der Umnutzungsplanung dann an das zuständige Veterinär- und Bauamt wenden, um sich bestätigen zu lassen, dass eine Baugenehmigung nicht notwendig ist.

In diesen Fällen könnten die Stallungen ohne Veränderung bis zum Jahr 2029 genutzt werden.

Alternativ kann auch die Aufgabe der Sauenhaltung erklärt werden. In diesem Fall kann die Sauenhaltung bis zum Ablauf des 5. Jahres nach Inkrafttreten fortgeführt werden.

Abferkelbucht
gilt für Neubauten ab sofort, ansonsten ab 2036

Vorgeschrieben ist hier eine Buchtengröße von 6,5 m² sowie eine max. Fixierungsdauer von max. 5 Tagen um den geplanten Abferkeltermin.

Der Kastenstand muss dabei 220 cm lang sein, gemessen ab hintere Trogkante, und so breit sein, dass ein ungehindertes Hinlegen, Aufstehen und Liegen möglich ist.

Der Kastenstand ist in einer Länge von mind. 127 cm mit max. 7 % Schlitzanteil auszustatten, wobei die ersten 20 cm ab Hinterkante Trog die normale Perforation haben darf.

Die Größe des Ferkelnestes (planbefestigte Fläche) richtet sich dabei nach der Zahl der abgesetzten Ferkel.

Eine Fläche von ca. 1,48 m² ist bereits bei einem Absetzgewicht von 6,5 kg und 13 Ferkeln notwendig. Ferner muss den Sauen organisches Nestbaumaterial ab dem 112 . Trächtigkeitstag bis zur Abferkelung zur Verfügung stehen. Genannt wird hier u. a. Stroh für Neu- und Umbauten. Jutesäcke sind als Mindestvorgabe ab sofort einzusetzen.

Gruppenhaltung
gilt ab sofort

In der Gruppenhaltung dürfen Sauen nur kurzzeitig fixiert werden. Genannt ist hier die Besamung, Behandlung und Trächtigkeitskontrolle von Sauen.

Krankenbuchten für Sauen
gilt für Neu- und Umbauten

Für 5 % der gehaltenen Sauen sollten Krankenbuchten mit einer Mindestgröße von 4 m² vorgehalten werden. Dabei muss die Sau sich in der Krankenbucht umdrehen können.

Darüber hinaus muss sie mit einer weichen Unterlage ausgestattet sein.

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