Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Viehgeschäft - Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen
(Stand: 01.01.2012)1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
(1) Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten - soweit abweichende Bedingungen nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt bzw. vereinbart worden sind - ausschließlich für alle Rechtsgeschäfte – auch für künftige - zwischen dem Anlieferer und der VzF GmbH. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(2) Änderungen dieser Einkaufsbedingungen werden dem Anlieferer in Textform bekannt gegeben. Siegelten als genehmigt, wenn der Anlieferer nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die VzF GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Anlieferer muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die VzF GmbH absenden.
2. Vertragsabschluss
Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der VzF GmbH maßgebend, sofern derEmpfänger nicht unverzüglich widerspricht. Auf diese Folge wird die VzF GmbH in dem Bestätigungsschreiben gegenüber Verbrauchern besonders hinweisen.
3. Anlieferung
(1) Die VzF GmbH verwertet das angelieferte Vieh im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Mit der Übergabe kann die VzF GmbH über die Tiere frei im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecksund eigenverantwortlich verfügen.
(2) Die VzF GmbH ist berechtigt, nach ihrer Entscheidung eine andere Verwertungsart zu wählen.
(3) Bei Tätigwerden der VzF GmbH als Kommissionär gelten die Bestimmungen der §§ 383ff. HGB. Weisungen des Kommittenten gelten nur, soweit sie schriftlich erfolgen. Als Verkaufskommissionär steht der zur Sicherung ausbedungene Eigentumsvorbehalt der VzF GmbH zu. Diese ist jederzeit berechtigt, die Forderung aus dem Kommissionsgeschäft einzuziehen.
(4) Der Anlieferer hat das zur Verwertung bestimmte Vieh in futterleerem (nüchternem) Zustand unterEinhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften ab Hof bereitzustellen, soweit nichts Anderes vereinbart wird.
(5) Der Anlieferer hat die gesetzlichen Anforderungen der Kennzeichnung und der Meldung des angelieferten Viehs einzuhalten. Die entsprechenden Dokumente (z. B. Tierpass) werden vom Anlieferer ordnungsgemäß beigebracht.
4. Schlachtvieh
(1) Zur Schlachtung werden ausschließlich Tiere angenommen, für die eine Schlachterlaubnis vorliegt und die nach Durchführung der Schlachttieruntersuchung auf der Grundlage der lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen als beanstandungsfrei beurteilt wurden.
(2) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung und das Eigentum gehen im Schlachtviehbereich ab Laderampe des Transportfahrzeugs der VzF GmbH auf diese über. Bis zur Freigabe desTieres nach der gesetzlichen Schlachttieruntersuchung in der Schlachtstätte trägt der Lieferant/Verkäufer die Beweislast für die Mangelfreiheit des Schlachttieres.
(3) Die VzF GmbH kann bestimmte Risiken auf Kosten des Anlieferers versichern. In diese Regelung werden nicht einbezogen:
1. Tiere mit äußerlich sichtbaren oder dem Anlieferer bekannten und unbekannten versteckten Mängeln
(z. B. Binneneber, Zwitter, Rotlauf, Räude, Lähmung, Pest, Schweine Leukose und Seuchen aller Art),
2. Tiere, die zur Sonderschlachtung oder wegen Krankheitsverdacht angeliefert werden und denen nach der Schlachttieruntersuchung gemäß lebensmittelhygienerechtlichen Bestimmungen dieSchlachterlaubnis versagt wurde,
3. Schlachtschweine mit einem Schlachtgewicht von weniger als 70 kg,
4. Tiere, die aufgrund von amtlichen Fleischprobenuntersuchungen beanstandet werden.
(4) Die durch die Schlachtung und Entsorgung der in Abs. 3 Ziffern 1 bis 4 genannten Tiere entstehenden Kosten trägt der Anlieferer, soweit nicht öffentliche Stellen hierfür aufkommen. Der der VzFGmbH erteilte Schlachtauftrag/Entsorgungsauftrag gilt als im Namen und auf Rechnung des Anlieferers erteilt.
(5) Bei Schäden, die durch eine Versicherung oder durch eigene Schadensvorsorge der VzF GmbH abgedeckt sind, wird die Kommission durch Selbsteintritt abgewickelt.
(6) Ein bei der kommissionsweisen Verwertung ausbedungener Eigentumsvorbehalt steht der VzFGmbH treuhänderisch zu; sie ist berechtigt, alle Rechte hieraus geltend zu machen.
(7) Die angelieferten Schlachttiere müssen frei von lebensmittelrechtlich nicht zulässigen Wirkstoffen sein. Es dürfen keine verbotenen oder nicht zugelassenen Stoffe verabreicht sein, und es müssen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe die festgesetzten Wartefristen eingehalten worden sein. Es werden ausschließlich Schlachttiere angeliefert, deren Fleisch keine Rückstände oder Gehalte von Stoffen enthalten, die festgesetzte Höchstmengen, Beurteilungswerte oderWerte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind.
(8) Werden die geschlachteten Tiere aufgrund von amtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Probenuntersuchungen beanstandet, haftet der Anlieferer für alle hieraus entstehenden Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einer fleischbeschaulichen Beanstandung hat die VzF GmbH das Recht, ohne vorherige Information des Anlieferers, die Schlachtkörper zu verwerten. Der Anlieferer erkennt das Ergebnis der amtlich oder gesetzlich vorgeschriebenen Probeuntersuchungen an.
(9) Die Verwiegung, Klassifizierung, Kennzeichnung und Bewertung von Schlachtkörpern erfolgt ebenso wie die Ausschlachtung bzw. Schnittführung der Tiere nach den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(10) Die Abrechnung für die angelieferten Schlachttiere erfolgt nach Schlachtgewicht und Schlachtwert auf Basis der Freigabe durch die gesetzliche Fleischuntersuchung sowie entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen.
(11) Preisabschläge für Mindererlöse aufgrund von Mängeln (Risse, verdeckte Schäden, Parasiten,Operationen etc.) sind möglich.
(12) Für Rechte und Ansprüche der VzF GmbH gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der VzF GmbH ohne Einschränkungen zu.
5. Nutz- und Zuchtvieh
(1) Die Gefahr des Unterganges bzw. der Beschädigung geht im Nutz- und Zuchtviehbereich mit derÜbergabe bzw. bei Auktionen mit dem Zuschlag auf die VzF GmbH über.
(2) Das angelieferte Nutz- und Zuchtvieh hat
1. normale Gesundheit, normale Zuchttauglichkeit sowie Seuchenfreiheit aufzuweisen,
2. frei zu sein von z. B. Binnenebrigkeit, Zwittrigkeit, Afterlosigkeit, Gebärmuttervorfall, Euterviertelausfall,
3. aus einem amtlich als gesund anerkannten Bestand zu stammen,4. keine dem Anlieferer bekannten Mängel aufzuweisen, die die Nutzungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigen.
(3) Für Rechte und Ansprüche der VzF GmbH gelten, soweit nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften. Gesetzliche Gewährleistungsansprüche stehen der VzF GmbH ohne Einschränkungen zu.
6. Rechnungserteilung
(1) Falls nichts Abweichendes vereinbart ist, erteilt die VzF GmbH über jeden Einkauf eine Gutschrift,die dem Anlieferer alsbald nach Anlieferung übersandt bzw. ausgehändigt wird. Der Anlieferer hat die Gutschrift unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz zu überprüfen. Beanstandungen der Gutschrift sind der VzF GmbH spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt mitzuteilen. Der Ausweis eines unrichtigen Steuersatzes ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Anlieferer der VzF GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
(2) Der Anlieferer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der VzF GmbH anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der VzF GmbH nicht berechtigt, so hat er der VzF GmbH die von dieser in der Gutschrift ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die VzF GmbH zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.
7. Kontokorrent
(1) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrent eingestellt werden, für das die Bestimmungen der§§ 355ff. HGB gelten.
(2) Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der VzF GmbH mit 8 Prozentpunkten überdem Basiszinssatz verzinst.
(3) Die VzF GmbH erteilt mindestens einmal jährlich eine Saldenmitteilung, die als Rechnungsabschluss gilt. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die VzF GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
8. Haftung
(1) Schadenersatzansprüche des Anlieferers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegenVerletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen - der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft - der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
(4) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der VzF GmbH.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Anlieferers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
(1) Die VzF GmbH kann jederzeit mit ihren Forderungen gegen Forderungen des Anlieferers aufrechnen. Der Anlieferer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der VzF GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Der Anlieferer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht,nicht ausüben.
10. Eigentumsvorbehalt
(1) Das Eigentum an der von dem Anlieferer oder in seinem Auftrag angelieferten Ware, u. a. Tiere und deren etwaige Nachzucht, bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten. Die VzF GmbH verwahrt die Ware für den Anlieferer.
(2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt der Anlieferer Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert seinerVorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.
(3) Die VzF GmbH ist verpflichtet, den Anlieferer von Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums sofort zu benachrichtigen.
(4) Die VzF GmbH ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung,Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen ihres ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zurVerpfändung oder Sicherungsübereignung, ist sie nicht befugt.
(5) Die VzF GmbH tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab.Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen der Anlieferer durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung Miteigentum erworben hat, tritt dieVzF GmbH schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil des Anlieferers anden veräußerten Waren entspricht, an den Anlieferer ab. Veräußert die VzF GmbH Waren, die imEigentum oder Miteigentum des Anlieferers stehen, zusammen mit anderen nicht dem Anlieferer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt die VzF GmbH schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an den Anlieferer ab.
(6) Die VzF GmbH ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Der Anlieferer kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn die VzF GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sie hat dem Anlieferer auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Anlieferer die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange die VzFGmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird der Anlieferer die Abtretung nicht offen legen.Übersteigt der realisierbare Wert die für den Anlieferer bestehenden Sicherheiten die gesichertenForderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Anlieferer auf Verlangen der VzF GmbH insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
11. Datenschutz
(1) Die der VzF GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten werden gemäß Bundesdatenschutzgesetz gespeichert. Name und Adresse des Anlieferers werden zum Nachweis derHerkunft an Tochtergesellschaften und/oder Kunden der VzF GmbH weitergegeben.
(2) Der Anlieferer erklärt sich mit der Weitergabe von Daten veterinärrechtlicher Untersuchungen durch die amtlich bestellten Veterinäre an die VzF GmbH sowie mit der Erfassung, Verarbeitung, Nutzung und Übermittlung von Daten nach den Bestimmungen zur Rindfleischetikettierung einverstanden.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Die Geschäftsräume der VzF GmbH sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, für beideTeile Erfüllungsort, wenn der Anlieferer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
(2) Ist der Anlieferer Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die VzF GmbH amGerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
(3) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Anlieferer der Unternehmer ist, und der VzF GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit imAusland geführt wird.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VzF GmbH für den Verkauf von Schweinen
§ 1 Lieferung
1. Die VzF GmbH schließt mit ihren Kunden mündliche oder fernmündliche Vorverträge, die erst mit schriftlicher, fernschriftlicher oder E-Mail-Bestätigung wirksam werden. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung der Schweine ist unbeachtlich.
2. Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Bedingungen der VzF GmbH.
3. Die VzF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
1. Gegenstand der Kaufverträge mit Kunden sind Sauen und Ferkel, nachfolgend Schweine genannt, die als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden.
2. Beschaffenheitsvereinbarung:
a) Auf dem jeweiligen Lieferschein für den Kunden werden die VVVO-Nr. des Lieferbetriebes, Lieferdatum, Anzahl und Gewichtsangaben aufgeführt. Hinsichtlich der Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
b) Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der auf dem Lieferschein schriftlich vermerkt ist.
Weitere Beschaffenheitsmerkmale für die Schweine, u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit, Immunisierung oder sonstige Umstände oder Eigenschaften, sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches des Kunden.
§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. VzF GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an den Käufer.
2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VzF GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung
der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Verbindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neuen Sachen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sachen tritt der Käufer/Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die VzF GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der VzF GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der VzF GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der in diesem § 3 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers, ist die VzF GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die VzF GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der VzF GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die VzF GmbH auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der VzF GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die VzF GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der neuen Sachen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der neuen Sachen liegt keine Rücktrittserklärung der VzF GmbH vor, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Kunden
1. Der Kunde muss die gelieferten Schweine bei Anlieferung sofort einer genauen Untersuchung unterziehen. Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden. Ansonsten gelten die Schweine als einwandfrei abgenommen.
2. Erkennbar von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände müssen auf dem Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Schweine als sachmängelfrei hinsichtlich äußerlich erkennbarer Sachmängel.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm auf dem Lieferschein oder sonst wie von der VzF GmbH bekannt gegebenen Impfempfehlungen durchzuführen. Kommt er diesen Impfempfehlungen nicht nach oder kann sie nicht schriftlich nachweisen, sind eventuelle Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die mit einer Realisierung des durch die Impfung zu bekämpfenden Gesundheitsrisikos zusammenhängen. Erfolgte Impfungen sind mit Unterschrift des Tierarztes nachzuweisen.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Sachmängelhaftung des Verkäufers
1. Die VzF GmbH überprüft die weiter zu verkaufenden Schweine ausschließlich hinsichtlich Verhalten, äußerer Erscheinung, Größe und Gewicht. Die VzF GmbH überprüft weiter, dass der im Lieferschein ausgewiesene Impfstatus durch tierärztliche Dokumentation nachgewiesen wird. Eine Überprüfung der Impfungen findet nicht statt.
Die VzF GmbH übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Schweine ausreichenden Impfschutz aufweisen. Die VzF GmbH weist ausdrücklich darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Impfung nicht stets zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt.
2. Die VzF GmbH übernimmt keine Beratungspflicht im Hinblick auf Gesundheitsstatus und Impfungen und ausreichenden Impfschutz der gelieferten Schweine und auch nicht hinsichtlich derjenigen Schweinebestände, an die die jeweilige Lieferung geht.
3. Die VzF GmbH steht dafür ein, dass diejenigen Beschaffenheitsmerkmale, die als Vertragsgegenstand unter § 2 vereinbart sind, eingehalten werden. Die VzF GmbH steht ferner dafür ein, dass diejenigen Impfungen, die auf dem Lieferschein im Einzelnen aufgeführt sind, tatsächlich von dem Vorlieferanten dokumentiert sind. Gewichtsreklamationen muss der Kunde durch geeichte Verwiegung im Beisein des Fahrers oder einer von der VzF GmbH beauftragten Person bei Ankunft der Schweine nachweisen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
4. Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Sachmängelansprüche:
a) Transportschäden gehen zu Lasten des Transporteurs.
b) Die VzF GmbH ist berechtigt, die Nacherfüllung durch Zahlung von Tierarztkosten oder Ersatzlieferung zu erfüllen. Ist dies wirtschaftlich für die VzF GmbH nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch angeraten, wird die VzF GmbH vom Vertrage zurücktreten.
c) Im Falle geringfügiger Sachmängel ist der Kunde berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine Minderung vorzunehmen.
d) Ansprüche auf Schadensersatz bei Rücktritt sind begrenzt auf die Erstattung der Kaufpreise, der Transportkosten, der Futterkosten und der Kosten der ersten tierärztlichen Untersuchung. Weitere Schadensersatzansprüche, insbesondere Platzbeschaffung sowie etwaige Vermögensschäden, werden ausgeschlossen.
e) Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Die VzF GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die nicht an den Schweinen selbst entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
f) Soweit die Haftung der VzF GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
Sachmängel, die nicht bereits bei Anlieferung offenbar sind, hat der Kunde innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Ankunft im Stall schriftlich oder per Fax oder per E-Mail
geltend zu machen.
g) Ansprüche aus der Mängelhaftung verjähren 6 Monate nach Ablieferung im Kundenstall.
Darüber hinaus leistet die VzF GmbH keine Haftung für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine.
§ 6 Zahlung/Zahlungsziel
1. Die Zahlung für die gelieferten Schweine hat binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei der VzF GmbH abzugsfrei einzugehen. Nach Ablauf von 7 Tagen befindet sich der Käufer in Verzug.
2. Zahlt der Kunde später als 7 Tage nach Rechnungsdatum, ist die VzF GmbH berechtigt, 10 % über dem Basiszinssatz Zinsen auf den offenen Kaufpreis zu verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fälligkeitszinsen. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 10,00 € als vereinbart. Dem Kunden ist das Recht vorbehalten, das Vorhandensein eines niedrigeren Verzugsschadens nachzuweisen.
3. Der Kaufpreis, der der VzF GmbH zusteht, darf weder mit Gegenforderungen aufgerechnet noch zurückbehalten werden, soweit es sich nicht um unbestrittene Gegenforderungen des Kunden handelt.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Uelzen und Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus Verträgen zwischen der VzF GmbH und dem Käufer ist das für Uelzen örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.
Für die VzF GmbH gelten die nachfolgend Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit dem Tag Ihrer Bekanntgabe.
§ 1 Allgemeines
1. Gegenstand der Kaufverträge sind Zuchtschweine, Ferkel und Mastschweine aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP), nachfolgend Schweine genannt, die als gebrauchte Sachen im Rechtssinne gekauft und verkauft werden.
2. Die VzF GmbH schließt mit ihren Kunden Verträge, die vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung von der VzF GmbH, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung
der Schweine ist unbeachtlich.
3. Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Lieferbedingungen der VzF GmbH.
4. Die VzF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für die Schweine sind die zwischen der VzF GmbH und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit oder sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
2. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine werden nach allgemein üblicher Bezeichnung mit Alter oder Gewicht und Anzahl, bei Zuchtschweinen mit Einzeltieridentifikation sowie Angaben zum Lieferbetrieb aufgeführt, die auf dem jeweiligen Lieferschein vermerkt sind. Hinsichtlich Alter oder Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
3. Die VzF GmbH liefert nur Schweine aus Tierbeständen, für welche der beschriebene Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Bei dem beschriebenen Gesundheitsstatus handelt es sich um den Gesundheitsstatus, der nach den Kriterien der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen, den Verkauf von Zuchttieren aus dem jeweiligen Lieferbetrieb zulässt.
4. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, die für den Empfängerbetrieb von Bedeutung sind, werden diese auf dem Lieferschein oder einer dem Lieferschein zugehörigen Produktinformation vermerkt.
§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. Die VzF GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an den Käufer.
2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VzF GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Verbindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neuen Sachen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sachen tritt der Käufer/Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die VzF GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der VzF GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der VzF GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der in diesem § 3 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers, ist die VzF GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die VzF GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der VzF GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die VzF GmbH auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der VzF GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der VzF GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der neuen Sachen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der neuen Sachen liegt keine Rücktrittserklärung der VzF GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Kunden
1. Der Käufer muss die Schweine sofort bei Anlieferung einer genauen Untersuchung unterziehen.
Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden. Ansonsten gelten die Schweine als frei von Transportschäden abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände (Mängel) ebenfalls bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Schweine als frei von sichtbaren Mängeln abgenommen.
2. Bei Bestellung der Schweine ist der Käufer verpflichtet, die VzF GmbH auf bestehende Krankheiten in seinem Tierbestand und fortbestehende Gesundheitsrisiken auf früheren Erkrankungen hinzuweisen. Treten Krankheiten nach Abgabe der Bestellung auf, ist die VzF GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten.
3. Der Kunde ist gehalten, die ihm auf dem Lieferschein oder sonst wie bekannt gegebenen Impfempfehlungen von der VzF GmbH durchzuführen. Kommt er der Impfempfehlung nicht nach, sind eventuelle Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsrisiko stehen, das durch die Impfung vermieden werden sollte. Erfolgte Impfungen sind unter Angabe von Impfdatum, Impfstoff und Impfdosis zu dokumentieren.
4. Die VzF GmbH empfiehlt, einen Eingliederungsstall für die gelieferten Zuchttiere zu nutzen. Wird die Empfehlung nicht befolgt, so sind Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die durch die Nutzung des Eingliederungsstalles hätten vermieden werden können.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Haftung von der VzF GmbH
1. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine stammen aus einem Tierbestand, für den der Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Hierbei handelt es sich um jenen Gesundheitszustand, der nach der Beurteilung der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen – nach dem jeweiligen Stand – den Verkauf von Schweinen aus dem jeweiligen Vermehrungsbetrieb zulässt. Weitergehende Garantien, insbesondere für die Gesundheit der einzelnen gelieferten Schweine, übernimmt die VzF GmbH nicht.
2. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Die VzF GmbH übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Schweine einen ausreichenden Impfschutz ausweisen. VzF GmbH weist den Käufer ausdrücklich darauf hin,
dass selbst eine ordnungsgemäße Impfung nicht immer zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt.
3. Die VzF GmbH steht dafür ein, dass diejenigen Beschaffungsmerkmale, die unter §2 vereinbart sind, eingehalten werden. VzF GmbH steht ferner dafür ein, dass diejenigen Impfungen, die auf den Lieferschein im Einzelnen aufgeführt sind, tatsächlich ausgeführt wurden. Darüber hinaus leistet die VzF GmbH keine Gewähr für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine.
Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
a) Bei Auftreten von Transportschäden bleibt es der VzF GmbH überlassen, nach ihrer Wahl Nachlieferung oder Minderung zu wählen. Wählt die VzF GmbH Minderung, ersetzt sie nach ihrer Wahl entweder die Kosten entsprechender tierärztlicher Behandlung oder den Einzelpreis der betroffenen Schweine jeweils abzüglich eines erzielten Verwertungserlöses.
b) Sind Nachlieferung oder Minderung wirtschaftlich nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten, hat die VzF GmbH bei Abweichung der Schweine von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Wandlung vorzunehmen.
c) Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten, von Futterkosten und von Kosten der tierärztlichen Untersuchung. Für weitere Kosten, insbesondere Platzbeschaffung, haftet die VzF GmbH nicht. Sie hat im Übrigen keinen Schadensersatz zu leisten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere keinen Ersatz für Vermögensschäden.
d) Ansprüche aus Mängeln (Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind vorbehaltlich der nachfolgend genannten Spezialfristen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Ankunft im Käuferstall schriftlich, per Fax oder per E-Mail geltend zu machen.
aa) Deckungsunfähigkeit der Eber
- Skelett, Muskel- oder Sehnenerkrankungen:
7 Tage nach Kaufdatum
- mangelnde Decklust oder Anomalie der Geschlechtsorgane:
6 Wochen nach Kaufdatum
ab) Befruchtungsunfähigkeit der Eber:
4 Monate nach Kaufdatum
§ 6 Zahlung/Zahlungsziel
1. Die Zahlung für die gelieferten Schweine hat binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei der VzF GmbH abzugsfrei einzugehen. Nach Ablauf von 7 Tagen befindet sich der Käufer/Besteller in Verzug.
2. Zahlt der Kunde später als 7 Tage nach Rechnungsdatum, ist die VzF GmbH berechtigt, 10 Prozent über dem Basiszinssatz Zinsen auf den offenen Kaufpreis zu verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fälligkeitszinsen. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 10,00 EURO als vereinbart. Dem Kunden ist das Recht vorbehalten, das Vorhandensein eines niedrigeren Verzugsschadens nachzuweisen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Uelzen und Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus Verträgen zwischen der VzF GmbH und dem Käufer ist das für Uelzen örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.
Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten mit dem Tag Ihrer Bekanntgabe.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der VzF GmbH für den Verkauf von Zuchtschweinen aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP)
§ 1 Allgemeines
1. Gegenstand der Kaufverträge sind Zuchtschweine, Ferkel und Mastschweine aus dem Bundeshybridzuchtprogramm (BHZP), nachfolgend Schweine genannt, die als gebrauchte Sachen im Rechtssinne gekauft und verkauft werden.
2. Die VzF GmbH schließt mit ihren Kunden Verträge, die vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung von der VzF GmbH, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch nach Lieferung
der Schweine ist unbeachtlich.
3. Die Lieferung erfolgt zu den nachfolgenden Lieferbedingungen der VzF GmbH.
4. Die VzF GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen können in Rechnung gestellt werden.
§ 2 Beschaffenheitsvereinbarung einschließlich Gesundheitsstatus
1. Die nachfolgend aufgeführten Verkaufsstandards für die Schweine sind die zwischen der VzF GmbH und dem jeweiligen Käufer vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale des jeweiligen Kaufvertrages. Weitere Beschaffenheitsmerkmale u.a. im Hinblick auf Größe, Güte, Leistung, Gesundheit oder sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine sind nicht Gegenstand des Kaufvertrages und des Erfüllungsanspruches oder einer Gewährleistung aus dem Kaufvertrag.
2. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine werden nach allgemein üblicher Bezeichnung mit Alter oder Gewicht und Anzahl, bei Zuchtschweinen mit Einzeltieridentifikation sowie Angaben zum Lieferbetrieb aufgeführt, die auf dem jeweiligen Lieferschein vermerkt sind. Hinsichtlich Alter oder Gewichtsangaben gelten die üblichen Toleranzen.
3. Die VzF GmbH liefert nur Schweine aus Tierbeständen, für welche der beschriebene Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Bei dem beschriebenen Gesundheitsstatus handelt es sich um den Gesundheitsstatus, der nach den Kriterien der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen, den Verkauf von Zuchttieren aus dem jeweiligen Lieferbetrieb zulässt.
4. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Sofern vor der Auslieferung veterinärmedizinische Behandlungen durchgeführt wurden, die für den Empfängerbetrieb von Bedeutung sind, werden diese auf dem Lieferschein oder einer dem Lieferschein zugehörigen Produktinformation vermerkt.
§ 3 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
1. Die VzF GmbH liefert entsprechend dem Kaufvertrag die Schweine selbst oder durch einen beauftragten Spediteur an den Käufer.
2. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der VzF GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Käufer/Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.
3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer/Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer/Besteller erfolgt. Der Käufer/Besteller hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
4. Erlischt der Eigentumsvorbehalt insbesondere durch Verbindung oder Verarbeitung, tritt an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die neuen Sachen. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der neuen Sachen tritt der Käufer/Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die VzF GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der VzF GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der der VzF GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
5. Bis auf Widerruf ist der Käufer/Besteller zur Einziehung der in diesem § 3 (Eigentumsvorbehalt) abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer/Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers/Bestellers, ist die VzF GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers/Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann die VzF GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer/Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer/Besteller der VzF GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
8. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der VzF GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird die VzF GmbH auf Wunsch des Käufers/Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der VzF GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
9. Bei Pflichtverletzungen des Käufers/Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der VzF GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der neuen Sachen zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer/Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der neuen Sachen liegt keine Rücktrittserklärung der VzF GmbH, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
§ 4 Sorgfaltspflichten des Kunden
1. Der Käufer muss die Schweine sofort bei Anlieferung einer genauen Untersuchung unterziehen.
Transportschäden müssen auf dem Lieferschein bei Anlieferung vermerkt werden. Ansonsten gelten die Schweine als frei von Transportschäden abgeliefert. Soweit erkennbar, müssen von der Beschaffenheitsvereinbarung abweichende Umstände (Mängel) ebenfalls bei Anlieferung auf dem Lieferschein vermerkt werden, ansonsten gelten die Schweine als frei von sichtbaren Mängeln abgenommen.
2. Bei Bestellung der Schweine ist der Käufer verpflichtet, die VzF GmbH auf bestehende Krankheiten in seinem Tierbestand und fortbestehende Gesundheitsrisiken auf früheren Erkrankungen hinzuweisen. Treten Krankheiten nach Abgabe der Bestellung auf, ist die VzF GmbH unverzüglich darüber zu unterrichten.
3. Der Kunde ist gehalten, die ihm auf dem Lieferschein oder sonst wie bekannt gegebenen Impfempfehlungen von der VzF GmbH durchzuführen. Kommt er der Impfempfehlung nicht nach, sind eventuelle Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die im Zusammenhang mit dem Gesundheitsrisiko stehen, das durch die Impfung vermieden werden sollte. Erfolgte Impfungen sind unter Angabe von Impfdatum, Impfstoff und Impfdosis zu dokumentieren.
4. Die VzF GmbH empfiehlt, einen Eingliederungsstall für die gelieferten Zuchttiere zu nutzen. Wird die Empfehlung nicht befolgt, so sind Ansprüche gegen die VzF GmbH ausgeschlossen, die durch die Nutzung des Eingliederungsstalles hätten vermieden werden können.
§ 5 Sorgfaltspflichten und Haftung von der VzF GmbH
1. Die von der VzF GmbH gelieferten Schweine stammen aus einem Tierbestand, für den der Gesundheitsstatus für Vermehrungsbetriebe im Rahmen des BHZP gilt. Hierbei handelt es sich um jenen Gesundheitszustand, der nach der Beurteilung der BHZP GmbH, Dahlenburg-Ellringen – nach dem jeweiligen Stand – den Verkauf von Schweinen aus dem jeweiligen Vermehrungsbetrieb zulässt. Weitergehende Garantien, insbesondere für die Gesundheit der einzelnen gelieferten Schweine, übernimmt die VzF GmbH nicht.
2. Die gelieferten Schweine sind in dem Umfang geimpft, der ausdrücklich auf dem Lieferschein vermerkt ist. Die VzF GmbH übernimmt keine Garantie, dass die gelieferten Schweine einen ausreichenden Impfschutz ausweisen. VzF GmbH weist den Käufer ausdrücklich darauf hin,
dass selbst eine ordnungsgemäße Impfung nicht immer zum Aufbau eines belastungsfähigen Impfschutzes führt.
3. Die VzF GmbH steht dafür ein, dass diejenigen Beschaffungsmerkmale, die unter §2 vereinbart sind, eingehalten werden. VzF GmbH steht ferner dafür ein, dass diejenigen Impfungen, die auf den Lieferschein im Einzelnen aufgeführt sind, tatsächlich ausgeführt wurden. Darüber hinaus leistet die VzF GmbH keine Gewähr für Größe, Güte, Gesundheit, Leistung, sonstige Umstände oder Eigenschaften der Schweine.
Für die Einhaltung der vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale gelten folgende Gewährleistungsansprüche:
a) Bei Auftreten von Transportschäden bleibt es der VzF GmbH überlassen, nach ihrer Wahl Nachlieferung oder Minderung zu wählen. Wählt die VzF GmbH Minderung, ersetzt sie nach ihrer Wahl entweder die Kosten entsprechender tierärztlicher Behandlung oder den Einzelpreis der betroffenen Schweine jeweils abzüglich eines erzielten Verwertungserlöses.
b) Sind Nachlieferung oder Minderung wirtschaftlich nicht vertretbar oder veterinärmedizinisch nicht angeraten, hat die VzF GmbH bei Abweichung der Schweine von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit Wandlung vorzunehmen.
c) Ansprüche auf Schadensersatz sind begrenzt auf die Erstattung von Transportkosten, von Futterkosten und von Kosten der tierärztlichen Untersuchung. Für weitere Kosten, insbesondere Platzbeschaffung, haftet die VzF GmbH nicht. Sie hat im Übrigen keinen Schadensersatz zu leisten, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere keinen Ersatz für Vermögensschäden.
d) Ansprüche aus Mängeln (Abweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung) sind vorbehaltlich der nachfolgend genannten Spezialfristen innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Wochen nach Ankunft im Käuferstall schriftlich, per Fax oder per E-Mail geltend zu machen.
aa) Deckungsunfähigkeit der Eber
- Skelett, Muskel- oder Sehnenerkrankungen:
7 Tage nach Kaufdatum
- mangelnde Decklust oder Anomalie der Geschlechtsorgane:
6 Wochen nach Kaufdatum
ab) Befruchtungsunfähigkeit der Eber:
4 Monate nach Kaufdatum
§ 6 Zahlung/Zahlungsziel
1. Die Zahlung für die gelieferten Schweine hat binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum bei der VzF GmbH abzugsfrei einzugehen. Nach Ablauf von 7 Tagen befindet sich der Käufer/Besteller in Verzug.
2. Zahlt der Kunde später als 7 Tage nach Rechnungsdatum, ist die VzF GmbH berechtigt, 10 Prozent über dem Basiszinssatz Zinsen auf den offenen Kaufpreis zu verlangen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Fälligkeitszinsen. Für jede Mahnung gilt eine Mahngebühr von 10,00 EURO als vereinbart. Dem Kunden ist das Recht vorbehalten, das Vorhandensein eines niedrigeren Verzugsschadens nachzuweisen.
3. Der Käufer ist nicht berechtigt aufzurechnen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Uelzen und Gerichtsstand für jegliche Ansprüche aus Verträgen zwischen der VzF GmbH und dem Käufer ist das für Uelzen örtlich zuständige Amtsgericht oder Landgericht.
Unsere Partner
Wir, die VzF GmbH Die VzF GmbH mit Sitz in Uelzen bietet moderne Dienstleistungen rund um Schwein und Rind. weiterlesen ... |
Unsere Angebote Der enge Kontakt mit den Mitgliedern und Kunden zum Teil über viele Jahre ist die Grundlage für die Arbeit unserer Berater/-innen. weiterlesen ... |
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